Erfordernis von Erzeuger-Nummern im elektronischen Nachweisverfahren
Stand 19.02.2010
Abfallerzeuger, die nachweispflichtige Abfälle entsorgen oder entsorgen lassen,
benötigen zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren eine Erzeugernummer.
Die einzige Ausnahme von der Regelung gilt für so genannte
Kleinmengen-Erzeuger.
Hierbei handelt es sich um Abfallerzeuger, bei denen jährlich
weniger als insgesamt 2 t= 2.000 kg an gefährlichen Abfällen anfallen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch diejenigen Abfallerzeuger, die
ihre nachweispflichtigen Abfälle vollständig über Sammel-Entsorger entsorgen lassen,
dennoch verpflichtet sind eine Erzeuger-Nummer zu beantragen.
Erfolgt keine Beantragung, kann dies als Ordnungswidrigkeit.
gewertet werden.
Die oben aufgeführte Regelung besteht bereits seit Inkrafttreten der Novelle der
Nachweisverordnung, also seit dem 01.02.2007.
In der Begründung zur Novelle wird hierauf explizit hingewiesen.
In der Praxis ist dies vielen Sammlern und Erzeugern von Abfällen, die ausschließlich über
Sammler entsorgen, jedoch oft nicht bewusst.
Mit dem spätestens zum 01.04.2010 greifenden elektronischen Nachweisverfahren
wird eine Entsorgung ohne Erzeuger-Nummer jedoch nicht mehr möglich sein
und zwar auch dann nicht, wenn der Erzeuger ausschließlich über Sammler entsorgt
und somit am elektronischen Verfahren gar nicht unmittelbar teilnimmt.
Die Umweltabteilung der Zuständigen Regierungspräsidien erteilen Erzeuger-Nummern
im Nachweisverfahren.
Diese können formlos vom Erzeuger beantragt werden.